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ZK2 2025 41

Berichtigung

Schwyz · 2025-07-01 · Deutsch SZ
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Berichtigung | Eheschutzmassnahmen

Erwägungen (1 Absätze)

E. 26 Juni 2025 (Postaufgabe) eingereichte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (KG-act. 17) als aussichtslos abzuweisen ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO);

- bei einem Rechtsmittelrückzug die rechtsmittelführende Partei als unter- liegend gilt (BGE 145 III 153 E. 3.2.2);

- folglich die (reduzierten) Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungs- führerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- die Berufungsführerin dem anwaltlich vertretenen Berufungsgegner aus- serdem gestützt auf Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschä- digung zu entrichten hat;

Kantonsgericht Schwyz 3

- der Berufungsgegner für die Erstattung der Berufungsantwort eine Ent- schädigung von Fr. 550.00 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend machte (KG- act. 10 S. 6 Ziff. 21; KG-act. 13);

- die geltend gemachte Entschädigung als angemessen erscheint, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 594.55 (inkl. Auslagen und MWST) festzuset- zen ist;

- über die Verfahrensabschreibung und die unentgeltliche Rechtspflege ge- stützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt.
  4. Die Berufungsführerin ist verpflichtet, dem Berufungsgegner eine Partei- entschädigung von Fr. 594.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 24’456.00.
  6. Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), den Berufungsgegner (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 1. Juli 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 1. Juli 2025 ZK2 2025 41 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Berufungsführerin, gegen B.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Berichtigung (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsie- deln vom 19. Mai 2025, ZES 2022 113);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- die Berufungsführerin ein als „Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel datierend vom 2. Juni 2025 gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirks- gericht Einsiedeln vom 19. Mai 2025 (ZES 2022 113) einreichte (KG-act. 1);

- der Vorsitzende das Rechtsmittel in Nachachtung von BGE 143 III 520 E. 6.3 als Berufung entgegennahm (KG-act. 6);

- die Berufungsführerin ihr Rechtsmittel am 16. Juni 2025 (Postaufgabe) zurückzog (KG-act. 8);

- der Berufungsgegner seine Berufungsantwort am 17. Juni 2025 (Postauf- gabe) erstattete (KG-act. 10);

- das Verfahren aufgrund des Rückzugs der Berufung gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- das von der Berufungsführerin nach Rückzug des Rechtsmittels am

26. Juni 2025 (Postaufgabe) eingereichte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (KG-act. 17) als aussichtslos abzuweisen ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO);

- bei einem Rechtsmittelrückzug die rechtsmittelführende Partei als unter- liegend gilt (BGE 145 III 153 E. 3.2.2);

- folglich die (reduzierten) Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungs- führerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- die Berufungsführerin dem anwaltlich vertretenen Berufungsgegner aus- serdem gestützt auf Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschä- digung zu entrichten hat;

Kantonsgericht Schwyz 3

- der Berufungsgegner für die Erstattung der Berufungsantwort eine Ent- schädigung von Fr. 550.00 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend machte (KG- act. 10 S. 6 Ziff. 21; KG-act. 13);

- die geltend gemachte Entschädigung als angemessen erscheint, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 594.55 (inkl. Auslagen und MWST) festzuset- zen ist;

- über die Verfahrensabschreibung und die unentgeltliche Rechtspflege ge- stützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt.

4. Die Berufungsführerin ist verpflichtet, dem Berufungsgegner eine Partei- entschädigung von Fr. 594.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 24’456.00.

6. Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), den Berufungsgegner (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 1. Juli 2025 amu